przycisk: wersja angielska przycisk: wersja polska przycisk: wersja czeska przycisk: flaga rosyjska przycisk: flaga francuska przycisk: flaga niemiecka

Jahresinventur

    Gemäß der Verordnung über Führung von steuerlichen Einname- und Ausgabebüchern, ist der Steuerträger verpflichtet, vor der Buchführung sowie am Ende jedes Steuerjahres (im Falle des Geschäftspartnerwechsels, Wechsel von Anteilverhältnissen der Geschäftspartner oder Firmenschließung) ein Verzeichnis von Handelswaren, Grund- und Hilfsmaterialien, Halbprodukten, Fertigerzeugnissen, Ausschusswaren sowie Abprodukten zu erstellen sowie in das Buch einzutragen, welches im folgenden „Inventurverzeichnis durch manuelle Zählung“ genannt wird.

    Dieses Verzeichnis wird in das Buch eingetragen auch wenn Gewerbetreibende es für Monatszeiten erstellen sowie wenn aufgrund von separaten Vorschriften ihre

obrazek

Erstellung durch das Finanzamt angeordnet wurde. Wenn das Finanzamt über Firmenschließung benachrichtigt wird, soll in das Inventurverzeichnis durch manuelle Zählung auch die Ausstattung eingetragen werden.
Die Verordnung über Buchführung bestimmt was in das Verzeichnis durch manuelle Zählung eingetragen werden soll. Erläuterungen von allen Begriffen, die die Vermögensgegenstände betreffen, welche in das Verzeichnis gehören, sind in den Verordnungsvorschriften zu finden. Als Waren bezeichnet man Handelswaren, Grund- und Hilfsmaterialien, Halbprodukten, Fertigerzeugnisse, Ausschusswaren sowie Abprodukten sowie Materialien, die zum Umarbeitung/Bearbeitung bestimmt sind, unter Vorbehalt dass:

  • Als Handelswaren gelten Produkte die zum Verkauf in einem unveränderten Zustand bestimmt sind sowie Nebenprodukte, die in Sonderabteilungen der Agrarproduktion gewonnen werden;
  • Als Grundmaterialien gelten Materialien die während des Produktionsprozesses oder bei Erbringung von Leistungen zur Hauptsubstanz des Fertigerzeugnisses werden; dazu zählen wir auch Materialien, die ein Bestandteil des Produktes bilden, die eng mit ihm verbunden sind (z.B. Flasche als Verpackung) sowie mehrfachverwendbare Verpackungen (z.B. Paletten), wenn sie keine Sachanlagen sind;
  • Als Hilfsmittel gelten Materialien die keine Grundmaterialien sind, welche während der Wirtschaftstätigkeit verbraucht werden und dem Produkt ihre Eigenschaften geben;
  • Als Fertigerzeugnisse gelten selbstproduzierte Produkte derer Verarbeitungsprozess abgeschlossen ist, durchgeführte Leistungen, Forschungsarbeiten, Projektarbeiten, geodätisch-kartographische Arbeiten sowie abgeschlossenen Arbeiten (auch Bauarbeiten);
  • Als unabgeschlossene Produktion gilt Produktion die im Gang ist und Halbfertigprodukte sowie durchgeführte Arbeiten und Dienstleistungen vor ihrer Vollendung;
  • Als Ausschusswaren gelten selbstproduzierte Produkte die technische Anforderungen nicht erfüllen, Fertigerzeugnisse und Produkte in bestimmter Produktionsphase sowie Handelswaren, die während des Transport beschädigt/zerstört wurden, die ihren Wert teilweise verloren haben;
  • Als Abprodukte gelten Produkte die wegen der technologischen Prozesse oder wegen der Schäden/Zerstörung ihren Gebrauchwert vollständig verloren haben.