Am Tag der Firmenschließung wird ein Abschlussinventur durchgeführt, individuell für die Einkommenssteuer von natürlichen Personen, individuell für Mehrwertsteuer, darüberhinaus wird auch ein Verzeichnis durch manuelle Zählung erstellt. Das Verzeichnis soll umfassen:
- Handelswaren
- Grundmittel (Grundstoffe) und Hilfsmittel
- Halbprodukte
- Fertigerzeugnisse
- Ausschusswaren und Abprodukte
- Ausstattung, erstellt zum Zeitpunkt der Firmenschließung
Bestandaufnahme durch manuelle Zählung ist unentbehrlich, um Einkünfte aus dem Gewerbe ab dem 1. Januar des gegebenen Jahres (oder von der Bestandaufnahme durch manuelle Zählung innerhalb des Steuerjahres) bis zum Auflösungstag festzustellen.
Abschlussinventur für die Einkommenssteuer ist unentbehrlich, um die Einkommenssteuer für die Vermögensgegenstände festzustellen, die nach der Firmenschließung übriggeblieben sind, und in das Privatvermögen des Unternehmers gebracht werden.
Abschlussinventur für die Mehrwertsteuer ist unentbehrlich, um die Einkommenssteuer für die Vermögensgegenstände festzustellen, die zum Eigenbedarf des Gewerbebetreibenden bestimmt sind, beziehungsweise für den Verkauf von dieser Vermögensgegenständen innerhalb von 12 Monaten nach der Firmenschließung.
Einkommen aus Bestandaufnahme wird mit einer 10%-igen Pauschaleinkommenssteuer besteuert. Steuer vom Einkommen aus Firmenschließung wird als Pauschale in Höhe 10% von diesem Einkommen bestimmt. Sie ist im Termin der Anzahlung für den letzten Monat der Gewerbebetreibung fällig. Der Steuerträger ist verpflichtet der Erklärung die Ergebnisse der Abschlussinventur beizufügen. Wenn die Firmenschließung im Dezember des Steuerjahres erfolgte, ist das Einkommen aus der Auflösung auch in dem Jahresbericht anzugeben.